§ 4 – Nachweis des Vorliegens von Prioritätskriterien(zu § 7c Absatz 2 des Weingesetzes)
(1) Der Nachweis, dass das in § 7b Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes festgelegte Prioritätskriterium erfüllt ist, ist durch Vorlage eines Auszugs aus der Weinbaukartei, sofern die jeweilige zu beantragende Fläche in der Weinbaukartei enthalten ist und die Weinbaukartei eine Aussage über die Hangneigung enthält, oder normal einer Bescheinigung eines öffentlich bestellten Sachverständigen für Landvermessungen oder normal eines Auszugs aus dem Landwirtschaftlichen Informations-System der Länder oder normal einer Bescheinigung einer für die Landvermessung oder die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Landesbehörde normal arabic zu erbringen. (2) Es ist die durchschnittliche Hangneigung des Flurstücks der zur Bepflanzung beantragten Fläche zu ermitteln.
Kurz erklärt
- Der Nachweis für das Prioritätskriterium gemäß § 7b Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes muss erbracht werden.
- Dies kann durch einen Auszug aus der Weinbaukartei erfolgen, wenn die Fläche dort verzeichnet ist und die Hangneigung angegeben wird.
- Alternativ kann eine Bescheinigung eines öffentlich bestellten Sachverständigen für Landvermessungen vorgelegt werden.
- Auch ein Auszug aus dem Landwirtschaftlichen Informations-System der Länder oder eine Bescheinigung einer zuständigen Landesbehörde ist möglich.
- Die durchschnittliche Hangneigung des Flurstücks der beantragten Fläche muss ermittelt werden.